Der Begriff des „eingeschalteten Unternehmens“ i.S. des § 16 I Nr. 3 lit. b VgV

Titeldaten
  • Lange, Martin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2008
    S.422-424
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VgV

Abstract
§ 16 VgV gibt vor, welche Personen auf Seiten den öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Voreingenommenheit nicht befugt sind, am Vergabeverfahren teilzunehmen. § 16 Abs. 1 Nr. 3 lit. b VgV enthält dazu eine widerlegbare Vermutung, sofern sich das „eingeschaltete Unternehmen“ in geschäftlichen Beziehungen sowohl zum Auftraggeber, als auch zu einem der Bieter befindet. Der Verfasser setzt sich in seinem Beitrag intensiv mit dem Begriff des „eingeschalteten Unternehmens“ auseinander. Insbesondere erörtert er die Ausweitung des Begriffs auf verbundene Unternehmen. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass eine funktionale Betrachtungsweise erforderlich ist und auch verbundene Unternehmen tatbestandlich von § 16 I Nr. 3 lit. b VgV umfasst sind.
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn