Ausnahmen bleiben die Ausnahme! - Zu den Voraussetzungen der Rüstungs-, Sicherheits- und Geheimhaltungs-ausnahme sowie eines Verhandlungsverfahrens ohne Vergabebekanntmachung

Titeldaten
  • Prieß, Hans-Joachim; Hölzl, Franz Josef
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2008
    S.563-567
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren besprechen mit ihrem Beitrag die wesentlichen Aussagen, die der EuGH in seinem Urteil zur Rechtssache C-37/07 vom 8.4.2008 getroffen hat. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens stritt die Kommission mit Italien um die Ausschreibungsbedürftigkeit von „Dual-Use Gütern“. Im vorliegenden Fall ging es um gemischt militärisch und zivil genutzte Hubschrauber, die Italien jahrelang im Wege der Direktvergabe beschafft hatte. Die im Verfahren als einschlägig vorgetragenen zahlreichen Befreiungstatbestände hat der EuGH nicht anerkannt. Bemerkenswert ist, dass der EuGH neue Maßstäbe hinsichtlich der Beurteilung gefunden hat, nach denen ein Beschaffungsgegenstand als Rüstungsgut i.S.d. Art. 296 Abs. 1 lit. b) EG anzusehen ist. Der EuGH stellt dabei nicht mehr auf die Klassifikation als „hartes Rüstungsgut“ nach der Kriegswaffenliste von 1959 ab, sondern führt mit dem konkreten Verwendungszweck eine subjektive Komponente ein. Der dem Urteil zustimmende Beitrag bietet eine äußerst lesenswerte Lektüre rund um die im Verfahren vorgetragenen potenziellen Ausnahmetatbestände für Wehrbeschaffungen sowie Inhouse-Vergaben.
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn