Vergaberechtlicher Schadensersatz gemäß § 126 GWB

Zugleich eine Anmerkung zu den Entscheidungen BGH vom 1.8.2006 - X ZR 146/03, WRP 2006, 1531 und BGH vom
Titeldaten
  • Alexander, Christian
  • wrp - Wettbewerb in Recht und Praxis
  • Heft 1/2009
    S.28-36
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 126 GWB

BGH, Urteil vom 01.08.2006 - X ZR 146/03, BGH, Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 18/07

Abstract
Zunächst untersucht der Verfasser den Schutzzweck der Norm. Sodann stellt er den Tatbestand des § 126 GWB dar. Im
Mittelpunkt der Betrachtungen stehen dabei die „echte Chance“ und das Verschulden. Hinsichtlich dieser Merkmale
untersucht und würdigt er die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 1.8.2006 - X ZR 146/03, und Urteil vom 27.11.2007 - X
ZR 18/07). Der Verfasser spricht sich im Ergebnis dafür aus, die „echte Chance“ nicht nach der Wahrscheinlichkeit der
Zuschlagserteilung zu bestimmen, sondern danach, ob der Bieter bei ordnungsgemäßem Ablauf der Auftragsvergabe weiter
am Vergabeverfahren hätte teilnehmen dürfen. Hinsichtlich des Verschuldens plädiert er für eine verschuldensabhängige
Haftung des Auftraggebers in der Ausgestaltung als wiederlegbare Verschuldensvermutung.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin