Titeldaten
- Gabriel, Marc
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 1/2009
S.7-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Ihren Ausgang findet die Untersuchung in einer auslegenden Mitteilung der Europäischen Kommission vom 23.6.2006 (ABl.
Nr. C 179/2 v. 1.8.2006). In dieser wird eine vergabebezogene Anwendung des EG-Vertrages außerhalb des Anwendungsbereiches
der Vergabekoordinierungsrichtlinie angemahnt. Darauf aufbauend wird zu einer Bestimmung des persönlichen
Anwendungsbereiches der vergaberechtlich relevanten Regelungen des EG-Vertrages die Bindung staatlich beherrschter
Unternehmen gem. Art. 86 EGV untersucht. Der Autor führt dafür die Voraussetzungen für ein öffentliches Unternehmen
i.S.v. Art. 86 Abs. 1 EGV auf und gleicht diese mit denen des vergaberechtlichen öffentlichen Auftraggebers i.S.d. § 98 GWB
ab. Anschließend wird eine Bindung staatlich beherrschter Unternehmen durch Art. 86 EGV an die Grundfreiheiten und
Grundsätze des EG-Vertrages anhand der EuGH-Rechtsprechung und Literatur bejahend dargestellt. Eine Bindung nicht
staatlich beherrschter Sektorenauftraggeber oder eine generelle Bindung privater Unternehmen sei jedoch nicht gegeben.
Nr. C 179/2 v. 1.8.2006). In dieser wird eine vergabebezogene Anwendung des EG-Vertrages außerhalb des Anwendungsbereiches
der Vergabekoordinierungsrichtlinie angemahnt. Darauf aufbauend wird zu einer Bestimmung des persönlichen
Anwendungsbereiches der vergaberechtlich relevanten Regelungen des EG-Vertrages die Bindung staatlich beherrschter
Unternehmen gem. Art. 86 EGV untersucht. Der Autor führt dafür die Voraussetzungen für ein öffentliches Unternehmen
i.S.v. Art. 86 Abs. 1 EGV auf und gleicht diese mit denen des vergaberechtlichen öffentlichen Auftraggebers i.S.d. § 98 GWB
ab. Anschließend wird eine Bindung staatlich beherrschter Unternehmen durch Art. 86 EGV an die Grundfreiheiten und
Grundsätze des EG-Vertrages anhand der EuGH-Rechtsprechung und Literatur bejahend dargestellt. Eine Bindung nicht
staatlich beherrschter Sektorenauftraggeber oder eine generelle Bindung privater Unternehmen sei jedoch nicht gegeben.