Die Ausschreibungspflicht von Rettungsdienstleistungen

- gleichzeitig Anmerkung zu EuGH Rs C-160/08
Titeldaten
  • NdsVBl - Niedersächsische Verwaltungsblätter
  • Heft 11/2010
    S.318-322
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 51 AEUV, Art. 62 AEUV, Art. 22 RL 2004/18/EG, Art. 23 RL 2004/18/EG, Art. 35 RL 2004/18/EG, § 4 Abs. 4 VgV

EuGH, Urteil vom 29.04.2010 - C-160/08

Abstract
Die Verfasser prüfen die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 29.04.2010, C-160/08) auf die nationale Vergabe von Rettungsdienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf das NRettDG. Dabei stellen sie heraus, dass der EuGH nur entschieden hat, dass es in den streitgegenständlichen Fällen an einer nachträglichen Bekanntmachung fehlte. Daraus könne man jedoch ableiten, dass die VKR Anwendung finde. So dann prüfen die Autoren, die Reichweite der europarechtlichen und der nationalen Ausschreibungsverpflichtung. Hierzu ordnen sie die Rettungsdienstleistungen einschließlich des Krankentransportes als nachrangige Dienstleistungen ein, so dass europarechtlich vor allem die Grundfreiheiten zu berücksichtigen seien. Im nationalen Recht finde neben der Bekanntmachungsverpflichtung vor allem der 1. Abschnitt der VOL/A für die Unterschwellenvergabe Anwendung. Gleichwohl bleibe es bei den Rechtschutzmöglichkeiten für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte. Eine Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen könne zwar nicht - wie vom NRettDG gefordert - die „gewachsenen Strukturen“ berücksichtigen, jedoch könne die Qualität des Rettungsdienstes durch das Festlegen hinreichender Qualitätskriterien im Leistungsverzeichnis gesichert werden.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg