Causa non finita: Pecunia non est procuranda!

Titeldaten
  • Prieß, Hans-Joachim; Hölzl, Josef
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2011
    S.65-71
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 100 Abs. 2 d) bb) GWB , § 100 Abs. 2 d) aa) GWB

Abstract
"Geld muss nicht ausgeschrieben werden" - so lässt sich der Titel des Beitrags kurzerhand frei übersetzen und so lautet zugleich das Fazit der Autoren. Aus aktuellem Anlass untersuchen sie, ob die Herstellung von Euro-Banknoten nach Kartellvergaberecht zu beschaffen ist. Ein an französische und niederländische Druckereien gegangener Großauftrag der Deutschen Bundesbank veranlasste ein sonst regelmäßig bedachtes deutsches Unternehmen dazu, mit der Verlagerung der Banknotenproduktion in "Billiglohnländer" zu drohen. Die Autoren erörtern gutachterlich, ob die Bereichsausnahmen in § 100 Abs. 2 d) aa) GWB ("Geheimerklärung der Beschaffung von Euro-Banknoten") und § 100 Abs. 2 d) bb) GWB ("Erfordernis besonderer Sicherheitsmaßnahmen bei der Beschaffung von Euro-Banknoten") einschlägig sind. Im Ergebnis kommen sie auf Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zur Pflicht der Deutschen Bundesbank, die Banknotenherstellung für "geheim" zu erklären, so dass beide Bereichsausnahmen greifen und damit eine direkte - diskriminierungsfreie - Vergabe zulässig wäre.
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn