Umfang von Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten

Titeldaten
  • Wiesinger, Christoph
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 2/2011
    S.50-54
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Aufsatz

Abstract
Drei Entscheidungen des VwGH haben zu einer weitgehenden Klarstellung der Auslegung des § 32 Abs. 1 Ziff. 1 GewO – auch im Zusammenhang mit der „Vorgabe“ von Befugnissen – gebracht. Das Ergebnis lautet: 1. Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten können alle Arbeiten sein, die einem anderen Gewerbe zukommen. 2. Die in § 99 Abs. 2 GewO genannten Tätigkeiten kommen zu jenen des § 32 GewO hinzu. 3. Entscheidend für die Zulässigkeit ist nicht die Art der Tätigkeit an sich, sondern das preisliche Verhältnis zwischen Haupt- und Nebenleistung(en). 4. Dieses Verhältnis ist bei einem Anteil von 6,43% jedenfalls nicht überschritten. 5. Die Aufzählung von erforderlichen Befugnissen in einer Ausschreibung ist nicht als Einschränkung der Nebenrechte zu werten.
Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien