Bundesvergabegesetz-Novelle 2009

Meilenstein, reine Makulatur und was dazwischen liegt ...
Titeldaten
  • Müller, Bernhard
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2011
    S.342-350
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 334 BVergG, § 70 Abs.1 BVergG, § 231 Abs.1 BVergG

Abstract
Der Verfasser setzt sich mit der Novelle des Österreichischen Bundesvergabegesetzes 2009 auseinander, die am 05.03.2010 in Kraft getreten ist. Zunächst erfolgt ein kurzer Überblick über das Österreichische Vergaberecht sowie die Neuregelungen. Schwerpunktmäßig geht der Verfasser auf die Neuregelung der Nichtigerklärung von Verträgen ein, die der Umsetzung der Rechtsmitteländerungsrichtlinie 2007/66/EG dienen. Grundsätzlich sei bei Direktvergaben die Nichtigerklärung vorgesehen, ausnahmsweise kann aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses hiervon abgesehen werden. Im Unterschwellenbereich ist hier prinzipiell eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es finden sich weiterhin die Möglichkeit einer Nichtigkeitserklärung ex tunc sowie die Festlegung einer Geldbuße. Zweiter Schwerpunkt der Novelle sind die Neuerungen zum Eignungsnachweis, der nunmehr vorwiegend mittels Eigenerklärungen zu erbringen ist. Ein zwingender Nachweis kann erst ab gewissen Schwellenwerten und nur für den voraussichtlichen Zuschlagsempfänger verlangt werden.
Aleksandra Elobied, Rechtsanwältin, Berlin