»Muss man noch unverzüglich rügen?«

Auswirkungen der EuGH-Entscheidungen vom 28.01.2010
Titeldaten
  • Pooth, Stefan
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2011
    S.358-363
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-406/08 , EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-456/08

Abstract
Zunächst stellt der Verfasser die zentralen Begründungen der Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 28.01.2010 - C-406/08 und Urteil vom 28.01.2010 - C-456/08), sowie die Regelungen des GWB zur Rügeobliegenheit und die bisherige Ausgestaltung dieser Regelungen durch die nationale Rechtsprechung dar. Anschließend geht er der Frage nach, ob sich die Entscheidungen des EuGH auf die Rügeobliegenheit des GWB übertragen lassen. Dabei stellt er den gegenwärtigen Meinungsstand in der Rechtsprechung dar. In seiner abschließenden Bewertung schließt er sich der Auffassung an, die eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des EuGH ablehnt. Das Erfordernis der unverzüglichen Rüge sei keine Regelung zur Antragsfrist sondern nur eine materiell-rechtliche Präklusionsregel. Diese sei zudem durch § 121 BGB auch hinreichend präzisiert, so dass ein Verstoß gegen die Regelung der Rechtsmittelrichtlinie, mithin eine Übertragung der Rechtsprechung des EuGH auf die Anforderung der unverzüglichen Rüge nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht in Betracht komme. Zudem sei eine zahlenmäßige Definition der Antragsfrist vom EuGH auch nicht gefordert worden. Sollte sich jedoch der Trend in der nationalen Rechtsprechung, welche aufgrund der Rechtsprechung des EuGH die Regelung zur Unverzüglichen Rüge nicht mehr als anwendbar ansieht, verfestigen, sei der Gesetzgeber aufgefordert, den Ansatz des Bundesrates aus der GWB-Reform aufzugreifen und die bisherige Regelung durch eine starre Frist zu ersetzten. Dabei hält der Verfasser eine Frist von 10 Kalendertagen für sachgemäß.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin