Produktorientierte Ausschreibungen versus Wettbewerb?

Titeldaten
  • Diemon-Wies, Ingeborg
  • KommJur - Kommunaljurist
  • Heft 6/2011
    S.201-203
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 7 Abs. 8 VOB/A, § 8 EG Abs. 7 VOL/A

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Verg 42/09, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2011, Verg 46/09

Abstract
Die Autorin erläutert beispielhaft an zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.02.2010, Verg 42/09; 03.03.2011 - Verg 46/09) den Umgang mit Leitfabrikaten und dem Zusatz „oder vergleichbar“ in öffentlichen Ausschreibungen. Hierzu zeichnet sie zunächst die Gründe für die Entscheidungen nach. Demnach sei die Festlegung des Beschaffungsbedarfes allein Sache des öffentlichen Auftraggebers, dem Vergabeverfahren vorgelagert und als Einengung des Wettbewerbs hinzunehmen. Die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes in den Vergabeunterlagen sei jedoch dahingehend nachprüfbar, ob auftrags- und sachbezogene Gründe erkennbar vorliegen und dies bereits aus den Vergabeunterlagen hervorgehe. Die Prüfung, ob eine Technik oder ein Produkt alternativlos sei, nehme das OLG Düsseldorf richtigerweise aus der Nachprüfung heraus, dieses sei nach Ansicht der Verfasserin durch die Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren wegen des Beschleunigungsgrundsatzes auch nicht zu leisten. In der Praxis fehle häufig die notwendige und konkrete Auseinandersetzung mit der Alternativlosigkeit der ausgeschriebenen Leistung sowie deren Dokumentation. Hierüber helfe auch der Zusatz „oder gleichwertig“ nicht hinweg, denn dieser bewirke indirekt nur eine Verengung auf das ausgeschriebene Leitprodukt um als Bieter nicht das Risiko einer Gleichwertigkeitsprüfung tragen zu müssen.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg