Keine Verdrängung speziellen EU-Verkehrsvergaberechts aus Gründen der Unionstreue

Titeldaten
  • Michaels, Sascha
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 16/2011
    S.969-974
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Aufsatz

Art. 5 Abs. VO 1370/2007, § 15 Abs. 2 AEG, Art. 2 lit. i VO 1370/2007, § 99 Abs. 1 GWB, Art. 1 Abs. 4 RL 2004/18/EG, Art. 17 RL 2004/18/EG

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - VII-Verg 19/10, OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2003 - Verg W 3/03 und 5 /03

Abstract
Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10, auseinander, wobei insbesondere die Ausführungen des BGH hinsichtlich der Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession hinterfragt werden. Der Autor spricht sich nach Sichtung der geltenden Vorschriften (z. B. GWB, VgV, VO 1370/2007, RL 2004/18/EG) und bisher ergangener Rechtsprechung für eine mehr normativ begründete Abgrenzung aus, die bei der Bewertung des bei der Dienstleistungskonzession übergehenden wirtschaftlichen Risikos neben einer rein quantitativen Bemessung Beachtung finden müsse. Da für diese normative Abgrenzung im Verkehrsbereich spezielle Regeln des gemeinschaftsrechtlichen EU-Verkehrsvergaberechts ins Verhältnis zum allgemeinen Vergaberecht zu stellen seien, wäre diese Auslegungsfrage letztlich auch vom zuständigen EuGH zu klären.
Stefan Bahrenberg , Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) , Köln