Vertrag bleibt Vertrag: Anordnungen des Auftraggebers nach VOB/B grundsätzlich ausschreibungsfrei!

Titeldaten
  • Stoye, Jörg; Brugger, Jakob
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2011
    S.803-810
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Aufsatz

§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B

Abstract
Die Autoren widmen sich der praktisch bedeutsamen Frage, ob die Ausübung der einseitigen Anordnungsrechte des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B ggf. zu einer Pflicht zur Neuausschreibung eines öffentlichen Bauauftrages führen kann. Die Frage stellt sich angesichts der vom EuGH in seinem "pressetext"-Urteil bestätigten und präzisierten Kriterien, nach denen inhaltliche Änderungen nach Abschluss eines öffentlichen Vertrages als wesentlich zu gelten haben und damit zu einer Pflicht zur Neuausschreibung führen. Die Autoren kommen bei Anlegung dieser Kriterien zu dem Ergebnis, dass die Ausübung der Anordnungsrechte des Auftraggebers nach der VOB/B keine Pflicht zur Neuausschreibung begründet, sofern sie in zulässigem Umfang geschieht, insbesondere nicht zu einer Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Erweiterung des Vertrages auf ursprünglich nicht vorgesehene Leistungen führt. Dies folge vor allem daraus, dass die Anordnungsrechte des Auftraggebers nach VOB/B durch deren zwingende Einbeziehung in öffentliche Bauverträge bereits Bestandteil des ausgeschriebenen Vertrages sind und deshalb allen Bietern bekannt ist, dass die zur Ausführung gelangende Bauleistung nicht notwendig mit derjenigen übereinstimmen muss, die in den Vergabeunterlagen beschrieben wird.
Dr. Klaus Heuvels , CMS Hasche Sigle , Frankfurt am Main