Auch ohne Reifeprüfung

Warum ein Bedarf vergeben wird, der zu Beginn der Ausschreibung noch nicht feststeht - Ein Praxisbericht
Titeldaten
  • Dabringhausen, Gerhard
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2011
    S.7-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH, Urteil vom 09.06.2011 – X ZR 143/10

Abstract
Der Beitrag berichtet über einen Fall aus der Praxis, in dem die Abnahme der von einer Kommune ausgeschriebenen Leistung aufgrund einer ausstehenden Entscheidung eines Bundesministeriums noch nicht sicher war. Zunächst befasst sich der Verfasser mit dem Begriff der Ausschreibungsreife. Er stellt fest, dass auch nach Wegfall der ausdrücklichen Regelung in der VOL/A dieser Grundsatz weiterhin Geltung habe. Die Regelung sei jedoch als „Sollvorschrift“ zu verstehen, die Ausnahmen zulasse. Anschließend arbeitet er unter Zugrundelegung der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen der mangelnden Ausschreibungsreife heraus. Ausgehend von der Fallgruppe „notwendige rechtliche Voraussetzungen“ skizziert er die Anforderungen an die Begründung einer zulässigen Ausnahme von der Ausschreibungsreife. Abschließend befasst er sich mit dem Nachprüfungs- und Schadenrisiko. Hier sieht er den Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen in der Auftragsbekanntmachung als mögliches Instrument zur Schadensbegrenzung. Dabei geht er auch auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.06.2011 – X ZR 143/10) zum vorvertraglichen Schadenersatzanspruch ein.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin