Vergaberecht und Bauen auf erworbenem öffentlichen Grund nach Wünschen der öffentlichen Hand

Zugleich Besprechung des Urteils des EuGH vom 25. März 2010 - Rs C-451/08 - Helmut Müller
Titeldaten
  • Scharen, Uwe
  • ZWeR - Zeitschrift für Wettbewerbsrecht
  • Heft 4/2011
    S.422-433
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 GWB, Art. 1 Abs. 2 lit. b RL 2004/18/EG, § 11 BauGB, § 12 BauGB

EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - C-451/08

Abstract
Bekanntlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 25.03.2010 in der Rs. C-451/08 - Helmut Müller - nicht nur die Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand mit städtebaulichem Hintergrund kassiert, sondern auch anhand konkreter Fallgruppen ein neues Prüfschema zur Abgrenzung zwischen ausschreibungspflichtigen und ausschreibungsfreien Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand entwickelt. Der Autor sieht darin eine für das Vergaberecht und seine praktische Anwendung sachgerechte Vereinfachung, auch wenn sich bei der Definition des unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses des öffentlichen Auftraggebers an der von einem Investor zu erbringenden Bauleistung neue Zweifelsfragen ergeben. So sei nach der Entscheidung des EuGH nicht länger zweifelhaft, dass eine Verknüpfung des Verkaufs eines öffentlichen Grundstücks mit einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB oder mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nebst Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB nicht zur Pflicht zur europaweiten Ausschreibung des Geschäfts führt. Positiv vermerkt der Autor des Weiteren, dass der geänderte Wortlaut des § 99 GWB zum Begriff des öffentlichen Bauauftrags mit der Grenzziehung des EuGH harmoniert, so dass eine nach nationalem Recht immer mögliche strengere Auslegung der europaweiten Ausschreibungspflicht öffentlicher Grundstücksgeschäfte in diesem Fall nicht in Betracht kommen dürfte.
Dr. Klaus Heuvels , CMS Hasche Sigle , Frankfurt am Main