Verbindliche Abnahmemengen auch bei Rahmenvereinbarungen?

Titeldaten
  • Gehlen, Hans von; Hirsch, Veit
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2011
    S.736-740
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 2 GWB

OLG Jena, Beschluss vom 22.08.2011 – 9 Verg 2/11, OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.2011 – Verg 4/11

Abstract
Die Verfasser setzten sich kritisch mit aktuellen Entscheidungen des OLG Dresden (Beschluss vom 02.08.2011 – Verg 4/11) und das OLG Jena (Beschluss vom 22.08.2011 – 9 Verg 2/11) zur der Frage ob Rahmenvereinbarungen verbindliche Mindestabnahmemengen vorsehen müssen auseinander. Das OLG Dresden geht in seiner Entscheidung weiterhin davon aus, dass das Verbot der Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses auch nach der VOL/A Reform Geltung habe und sich nun aus den allgemeinen Grundsätzen des § 97 Abs. 2 GWB ergebe. Davon ausgehend sieht es im zugrundeliegenden Fall eines Lieferauftrages eine Mindestabnahmemenge für Streusalz als erforderlich an und überträgt dieses Ergebnis auch auf den Fall der Rahmenvereinbarung. Das OLG Jena gelangte zu einem ähnlichen Ergebnis, erkannte jedoch grundsätzlich die Ungewissheit der Leistungsabnahme als eine Rahmenvereinbarung immanentes Risiko an. Die Verfasser treten der Auffassung des OLG Dresden insbesondere mit Verweis auf den Wortlaut der Regelung zur Rahmenvereinbarung entgegen und kritisieren, dass die Begründung der Entscheidung des OLG Jena Widersprüche aufweise.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin