Muss die Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken an einen privaten Investor zum Zwecke der Bebauung öffentlich ausgeschrieben werden?

Titeldaten
  • Bank, Wilfried J.
  • BauR - Baurecht
  • Heft 2/2012
    S.174-183
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Abs. 3 GWB; Art. 1 Abs. 2 lit. b VKR 2004/18/EG

EuGH, Urt. v. 25.03.2010 - Rs. C-451/08, BGH, Urt. v. 22.02.2008 - V ZR 56/07

Abstract
Das Urteil des EuGH vom 25.03.2010 in der Rs. C-451/08 "Helmut Müller", mit dem der EuGH die Alhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand mit städtebaulichem Hintergrund kassiert hat, hat die Grenzen zwischen ausschreibungspflichtigen und ausschreibungsfreien Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand erheblich verschoben. Der Autor zeigt nach einer einleitenden Darstellung der Rechtsentwicklung seit der Alhorn-Entscheidung des OLG Düsseldorf im Jahre 2007 diesen neuen Grenzverlauf auf und beschäftigt sich daran anknüpfend mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Prüfpunkten, die eine Kommune im Vorfeld einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken an einen privaten Investor zum Zwecke der Bebauung abarbeiten muss, um sicherzugehen, auf welcher Seite dieser Grenze das Vorhaben angesiedelt ist. Im Zentrum steht nach der Rechtsprechung des EuGH die Prüfung, ob die Kommune ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ausführung der Bauleistung bzw. der Bauverpflichtung des Investors hat. Sofern die Kommune dem Investor keine über die ihr im Rahmen der städtebaulichen Regelungszuständigkeit hinausgehenden Vorgaben macht und die Veräußerung eines gemeindeeigenen Grundstücks zum Marktwert erfolgt, sei die Gemeinde bei der Veräußerung nicht an das Kartellvergaberecht gebunden. Einfacher gestaltet sich nach den Feststellungen des Autors ein kommunaler Grundstücksverkauf, wenn das Kartellvergaberecht wegen Unterschreitens des Schwellenwerts keine Anwendung findet. Hier unterliege die Gemeinde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen besonderen rechtlichen Bindungen, insbesondere nicht der Pflicht zur Durchführung wettbewerblicher Bieterverfahren oder Interessenbekundungsverfahren, sofern die Veräußerung zu einem sachverständig festgestellten Marktpreis erfolge. Dies sei allerdings notwendig, damit die Grundstücksveräußerung keine europarechtlich unzulässige Beihilfe mit der Konsequenz der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages darstellt.
Dr. Klaus Heuvels , CMS Hasche Sigle , Frankfurt am Main