Die Auftraggebereigenschaft der Ärztekammern

Titeldaten
  • Steiling, Philipp
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2012
    S.146 - 149
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 98 Nr. 2 GWB

OLG Düsseldorf NZBau 2012, 188

Abstract
Der Verfasser setzt sich kritisch mit dem Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf zur Auftraggebereigenschaft von Ärztekammern auseinander. Dass den Ärztekammern nach dem NWHeilBerG die Gebührenhoheit zustehe, ändere - anders als das OLG Düsseldorf meint - nichts daran, dass sie von staatlichen Stellen überwiegend finanziert werden. Die genaue Höhe des Beitrages müsse nämlich für § 98 Nr. 2 GWB nicht staatlicherseits vorgegeben werden, solange die Kammern überwiegend beitragsfinanziert sind (davon sei bei den Ärztekammern auszugehen). Hinzu komme, dass die Aufsichtsbehörden gegenüber den Ärztekammern im Wege der Rechtsaufsicht in die Unternehmenspolitik eingreifen können, da ihnen ein Anordnungs- und Ersatzvornahmerecht zustehe und sie einen Beauftragten bestellen können. Damit sei auch eine umfassende staatliche Aufsicht zu bejahen. Die Ärztekammern müssten daher ihre Vergabepraxis ändern und Aufträge öffentlich ausschreiben.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München