Wenn eine Hand die andere wäscht...

Bei schweren Verfehlungen bedarf es keines rechtskräftigen Urteils
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2012
    S.27-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 6 VOL/A-EG

VK Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2011 - VgK-53/2011

Abstract
Der Verfasser zeichnet eine Entscheidung der VK Niedersachsen nach, bei der ein Beamter einem Auftragnehmer nahegelegt hat, seinen Sohn einzustellen um weiterhin Aufträge zu bekommen. Nach dem dies zunächst erfolgte, hat sich später der Auftragnehmer gewehrt und Strafanzeige erstattet. Dieser Auftragnehmer wurde dann bei einer späteren Ausschreibung wegen schwerer Verfehlungen als unzuverlässig ausgeschlossen, da er ja anfänglich den Sohn eingestellt hatte. Ein solcher Ausschluss sei zu Recht erfolgt, da keine Selbstreinigung des Auftragnehmers festgestellt wurde. Der Verfasser ruft Auftraggeber dazu auf, korruptivem Verhalten konsequent entgegen zu treten und erläutert für Auftragnehmer die Notwendigkeit der Selbstreinigung in solchen Fällen.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg