Die Novellierung des Rettungsdienstrechts in Sachsen

Titeldaten
  • Braun, Christian
  • SächsVBl - Sächsische Verwaltungsblätter
  • Heft 9/2012
    S.221-227
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Aufsatz

Abstract
Der Autor setzt sich kritisch mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) auseinander.
Hierzu erörtert er verschiedene Kritikpunkte, die dem Gesetzentwurf entgegen gehalten werden. In der Diskussion bestünden häufig generelle Vorbehalte gegen das Vergaberecht, diese seien jedoch bei der Neugestaltung der Vergabekoordinierungsrichtlinie einzubringen, nicht beim Entwurf des SächsBRKG. Auch sei die Idee einer Rekommunalisierung des Rettungsdienstes keine Lösung, da erst vor einigen Jahren die Konzession abgeschafft worden sei und dieses zudem gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verstoße, da es sich bei dem Rettungsdienstunternehmer um einen Beruf im Sinne des Art. 12 Grundgesetz handele. Weiterhin entgegnet der Autor dem Wunsch nach einem Hilfsorganisationenprivileg mit vergaberechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch den Ruf nach einem Wechsel vom Submissionsmodell zum Konzessionsmodell sieht der Verfasser kritisch, dieses sei in Sachsen vor langer Zeit aus guten Gründen abgeschafft worden und ein rechtssicheres Auswahlverfahren für eine Dienstleistungskonzession bringe gegenüber dem Vergaberecht keine bedeutenden Vorteile. Weiterhin bedürfe es auch keiner Ausnahme der Rettungsdienstleistungen vom Vergaberecht. Die hierfür angeführten Argumente wie Mitwirkung im Katastrophenschutz und Bewältigung von Großschadensereignissen, Preisdumping oder Qualitätsverluste könnten durch umsichtige Gestaltung im Vergabeverfahren ausreichend berücksichtigt werden. Wobei die Mitwirkung im Katastrophenschutz jedoch nicht zu einer Marktverengung führen und ohnehin nicht zu Lasten des Kostenträgers für den Rettungsdienst erbracht werden dürfe. Ausdrücklich geht er auf das Verbot der Vermengung von Eignungs- und Wertungskriterien ein, welches auch bei den Zuschlagskriterien gemäß dem Entwurf des SächsBRKG zu beachten sei. Im Ergebnis unterstützt der Autor den Gesetzentwurf mit der Entscheidung beim ausschreibungspflichtigen Submissionsmodell zu bleiben.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg