Reichweite der Strafbarkeit von Submissionsabsprachen

Titeldaten
  • Stoffers, Kristian; Möckel, Jens
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft 45/2012
    S.3270-3274
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 298 StGB

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 2 Ws 81/12

Abstract
Die Autoren befassen sich mit § 298 StGB, der Submissionsabsprachen unter Strafe stellt. Die Verfasser gehen zunächst auf den Anwendungsbereich der Norm ein. Unter die Tatbestandsmerkmale der Ausschreibung und der freihändigen Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb sind nach Ansicht der Autoren auch beschränkte Ausschreibungen und die Ausschreibung und freihändige Vergabe durch Private zu subsumieren. Hinsichtlich des Begriffs der Absprache legen sie dar, dass nicht mehr nur Absprachen zwischen Wettbewerbern erfasst sind, sondern seit Inkrafttreten des neuen § 1 GWB im Jahr 2005 auch Absprachen zwischen Veranstaltern und Bietern unter den Straftatbestand fallen. Die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2004 bezeichnen sie daher als überholt und sehen dies bestätigt durch die Entscheidung des OLG Celle vom 29.03.2012. Im Übrigen sei der Begriff der Absprache im Hinblick auf den Schutz des freien Wettbewerbs zu sehen. Die Vereinbarung von Preisuntergrenzen zwischen Mitbewerbern fällt nach Ansicht der Autoren daher nicht unter § 298 StGB; sie sehen insofern lediglich das von § 263 StGB ausreichend erfasste Vermögensinteresse des Veranstalters verletzt. Eine Absprache müsse zudem rechtswidrig sein, d. h. gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen.
Dr. Anne Rausch, CMS Hasche Sigle, Köln