Interimsvergabe

Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 12/2012
    S.140-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 EG Abs. 4 lit. d) VOL/A, § 3 Abs. 5 lit. g) VOL/A

Abstract
Interimsvergaben sind im Wege des Verhandlungsverfahrens bzw. unterhalb der Schwellenwerte durch eine freihändige Vergabe zur Vermeidung gravierender Folgen wegen der Unterbrechung einer (lebenswichtigen) Versorgung unter engen Voraussetzungen zulässig. Unerlässlich für eine Interimsvergabe ist das Vorliegen eines für den Auftraggeber unvorhersehbaren, diesem nicht zurechenbaren, dringlichen Grundes, welcher dazu führt, dass eine Ausschreibung nicht in der dafür vorgesehenen Frist erfolgen kann. Der Autor erläutert hierzu diverse Beispiele und Problematiken sowie die diesbezügliche (weniger strenge) Rechtsprechung in Fällen der Daseinsvorsorge. An das Vorliegen der Ausnahmetatbestände seien hohe Anforderungen zu stellen, so sei der Beschaffungsgegenstand auf das Erforderliche zu beschränken und die Vertragsdauer auf den Zeitraum einzugrenzen, welcher für die Wahrung der Kontinuität der Dienstleistungen während der Vorbereitung und Durchführung eines sich anschließenden formalen Vergabeverfahrens notwendig sei. Inwieweit dabei auf den bisherigen Leistungserbringer zurückgegriffen werden könne bzw. ein “eingeschränkter Wettbewerb” durchzuführen sei, hinge von den gegebenen Einzelumständen ab.
Dr. Anne Bartsch, Referentin im BMUB, Berlin