Die Pflicht zur Herausgabe der Beute fördert die Rechtstreue

Eine Erwiderung auf Dreher/Hoffmann (Sachverhaltsaufklärung und Schadenswiedergutmachung bei der vergaberechtlichen Selbstreinigung, NZBau 2012, 265 ff.)
Titeldaten
  • Dabringhausen, Gerhard; Fedder, Katja
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2013
    S.20-34
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

KG Berlin B. v. 17.01.2011 - 2 U 4/06

Abstract
Die Autoren erwidern auf einen Aufsatz von Dreher/Hoffmann (NZBau 2012, 265 ff) zur Mitwirkung von ehemaligen Kartellmitgliedern an der Sachverhaltsaufklärung und Schadenswiedergutmachung als Teil der Selbstreinigung um die Eignung nachzuweisen. Zunächst wird eine Entscheidung des KG Berlin (17.01.2011 - 2 U 4/06) kritisiert und abgelehent, wonach eine Schadenswiedergutmachung nur dann zur Selbstreinigung gehöre, wenn die Schadensersatzforderung fest stehe. Sodann wird dargestellt, dass die Schadenswiedergutmachung nicht nur eine in die Vergangenheit gerichtete Wirkung habe, sondern auch auf die Eignung bei künftigen Vergabeverfahren ausstrahle. Dies sei abzuleiten aus der Indiz- und der Präventionswirkung der Schadenswiedergutmachung. Schließlich sei auch die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung Teil der Selbstreinigung. Dieser stünden auch keine berechtigten Interessen des ehemaligen Kartellanten entgegen, da ein Vergabeverfahren eine andere Zielsetzung habe als ein Schadensersatzprozess. Schließlich würde auch der öffentliche Auftraggeber durch diese Form der Selbstreinigung nicht - auch nicht in der Insolvenz des Kartellanten - gegenüber anderen Auftraggebern privilegiert. Schließlich sei der Kommissionsentwurf zur neuen VKR, der sich unter anderem auch mit der Selbstreinigung beschäftig zu begrüßen.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg