Richtiger Umgang mit Referenzen bei der Eignungsprüfung

Titeldaten
  • Mager, Stefan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2013
    S.92-96
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 19 Abs. 2 VOL/A-EG, § 97 Abs. 1 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2012, VII-Verg 108/11

Abstract
In seinem Aufsatz mit dem Titel setzt sich der Autor kritisch mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.09.2012 (VII-Verg 108/11) auseinander. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Vergabestelle, unabhängig von der Anzahl der von einem Bieter vorgelegten Referenzen, die Anzahl der in der Eignungsprüfung berücksichtigten Referenzen auf drei Stück beschränkt und nur die drei Referenzen berücksichtigt, die vom Bieter mit den Nummern 1, 2 und 3 bezeichnet wurden. Hierin sah das OLG Düsseldorf einen Verstoß gegen vergaberechtliche Grundsätze, insbesondere aber gegen den aus § 97 Abs. 1 GWB folgenden Wettbewerbsgrundsatz. Die Beschränkung der Anzahl der in die Eignungsprüfung einfließenden Referenzen habe einen abschreckenden Effekt auf die Bieter und die Eignungsprüfung erfolge in diesem Fall auf einer schmalen Tatsachengrundlage. Den Autor vermag die Entscheidung des OLG Düsseldorf nur teilweise zu überzeugen. Kritikwürdig erscheint ihm vor allem der Rückgriff des Gerichts auf den allgemeinen Wettbewerbsgrundsatz zur Begründung seines Beschlusses. Eine gesetzliche Grundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Bedenklich sei zudem der für den öffentlichen Auftraggeber entstehende Aufwand bei uferloser Einreichung von Referenzen. Aufgrund der neuen Rechtsprechung empfiehlt der Autor öffentlichen Auftraggebern jedoch, künftig auf die Beschränkung der Anzahl der Referenzen zu verzichten und andere Kriterien heranzuziehen, um die Eignungsprüfung effizient zu gestalten, wie etwa die Festlegung einer Mindestanzahl der vorzulegenden Referenzen oder die genaue Definition, wann ein Referenzprojekt mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar ist.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin