Nochmals: Die (Un-)Wirksamkeit nicht ausgeschriebener Rabattvereinbarungen nach der 16. AMG-Novelle

Generische, innovativ-patentgeschützte bzw. biologische Arzneimittel
Titeldaten
  • Gabriel, Marc; Schulz, Andreas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2013
    S. 273-278
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Aufsatz

§ 130 a SGB V, § 101 b GWB, § 3EG VOL/A

Abstract
Die Autoren befassen sich mit dem Anwendungsbereich der durch die sog. 16. AMG-Novelle eingeführten Vorschrift des § 130a Abs. 8 Satz 8 SGB V, wonach zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen geschlossene Rabattvereinbarungen mit Ablauf des 30.04.2013 unwirksam werden, wenn diese ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zustande gekommen sind. Sie führen hierzu aus, dass entgegen dem Wortlaut der Norm der Gesetzgeber lediglich Portfolio-Rabattverträge habe erfassen wollen, nicht aber Einzelmolekülverträge im patentgeschützten bzw. biotechnologischen Bereich. Die Neuregelung habe der Schließung der bestehenden Rechtsschutzlücke im Arzneimittelbereich dienen sollen. Mangels einer § 101b GWB vergleichbaren Regelung habe keine Möglichkeit bestanden, vergaberechts- und damit wettbewerbswidrig zustande gekommene Vereinbarungen anzugreifen. Auf Einzelmolekülverträge im patentgeschützten und biotechnologischen Bereich treffe diese Überlegung schon aufgrund der oftmals fehlenden wettbewerblichen Situation nicht zu. Die Autoren halten daher eine telelogische Reduktion für möglich und im Hinblick auf das Einsparpotential für die GKV-Solidargemeinschaft auch für geboten.
Dr. Anne Rausch, CMS Hasche Sigle, Köln