Freistellung vom Vergaberecht bei konventioneller Stromerzeugung

Eine Analyse der Kommissionsentscheidung vom 24.04.2012
Titeldaten
  • Greb, Klaus; Stenzel, Sonja
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2013
    S.403-410
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

SektVO

Abstract
Die Autoren untersuchen die Reichweite der Freistellung von Aufträgen im Bereich der konventionellen Stromerzeugung. Der maßgebliche Kommissionsbeschluss stelle öffentliche Auftraggeber vom Sektorenvergaberecht frei, wenn sie Aufträge vergeben, die die Erzeugung und den Erstabsatz von Strom aus konventionellen Quellen betreffen, weil in diesem Bereich ein freier Wettbewerb im Sinne von Art. 30 Richtlinie 2004/17/EG bestünde. Strom stamme aus konventionellen Quellen, wenn er nicht grundsätzlich nach dem EEG vergütungsfähig ist. Die Freistellung müsse jeweils für den konkreten Auftrag bestimmt werden, bei Mischaufträgen komme es auf den Hauptgegenstand an. Im Vergleich zum Anwendungsbereich der SektVO erfasse die Freistellung auch Hilfstätigkeiten, die mittelbar der Stromerzeugung dienen, und gelte für Tochterunternehmen, wenn sie Aufträge vergeben, die im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit des Mutterunternehmens stehen. Eine Bindung an Haushaltsvergaberecht oder die Grundfreiheiten des AEUV könne trotz der Freistellung bestehen. Zwar sei die Freistellung aus guten Gründen erfolgt, lasse aber die nötige Abgrenzungsklarheit vermissen.
Dr. Roland Stein , Freshfields Bruckhaus Deringer LLP , Berlin