Anwendbarkeit des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes auf die Industrie- und Handelskammern

Titeldaten
  • Hentschel, Jochen ; Ferger, Herbert
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 3/2013
    S.111-118
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 17 KorruptionsbG

Abstract
Die Autoren untersuchen die Anwendbarkeit des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes auf die Industrie- und Handelskammern. Im Vordergrund steht hierbei insbesondere die Forderung nach Bekanntgabe von Beraterverträgen und Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen. Die Autoren äußern erhebliche Zweifel, ob dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber überhaupt die Regelungskompetenz in Bezug auf die Industrie- und Handelskammern zugestanden habe. Des Weiteren untersuchen die Autoren, ob durch die gesetzgeberische Regelung unzulässig in Grundrechte der auf Seiten der Industrie- und Handelskammern handelnden Personen eingegriffen wird. Sie beleuchten hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den notwendigen Abwägungsprozess nicht in ausreichendem Maße beachtet habe und die unterschiedslose Einbeziehung aller Mitglieder der Organe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf