Einrichtung einer „Direktvergabeplattform“ ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Titeldaten
  • Prünster, Gerhard
  • ZVP - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 6/2013
    S.227-230
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Aufsatz

Abstract
Bei der Direktvergabe ist die Wahl des Vergabeverfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Nach der Schwellenwerteverordnung 2013 sind Direktvergaben (nur) bis zu einem Schwellenwert von € 100.000,– zulässig.
Wird für die Beschaffung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben, ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich.
Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien