Vorlagerecht der Vergabekammern gem. Art. 267 AEUV

Titeldaten
  • Shirvani, Fardad
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2014
    S.31-36
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 267 AEUV

Abstract
In seinem Aufsatz stellt der Autor nach Untersuchung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest, dass Vergabekammern zur Vorlage an den EuGH berechtigte Gerichte im Sinne des Art. 267 AEUV sind und zum Zwecke eines Vorabentscheidungsersuchens das Nachprüfungsverfahren aussetzen dürfen. Bei der Beantwortung der Entscheidungserheblichkeit der vorzulegenden Frage und der Erforderlichkeit einer Vorlage sind die Vergabekammern nicht an die Rechtsprechung eines übergeordneten oder eines anderen Gerichts gebunden. Inzwischen hat die Vergabekammer Arnsberg im September 2013 (Beschluss vom 26.09.2013, VK 18/13) von ihrem Vorlagerecht an den EuGH Gebrauch gemacht und die Ansicht des Autors somit bestätigt.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin