Titeldaten
- Bierschenk, Lars
- GewArch - Gewerbe Archiv
-
Heft 12/2014
S.467-471
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Artikel betrifft die für die Praxis wichtigen Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Kraftverkehrsunternehmers nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009. Die Verordnung regelt die öffentlich-rechtlichen
Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009
unterscheiden sich erheblich von den deutschen Regelungen, das heißt der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Der Beitrag
behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die nach dem deutschen Recht anerkannten Mittel zum
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kraftverkehrsunternehmers auch auf der Grundlage der VO (EG) Nr.
1071/2009 zu berücksichtigen sind. Das betrifft im Einzelnen das Darlehen, die Bürgschaft und das Patronat nach erklärtem
Rangrücktritt.
Kraftverkehrsunternehmers nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009. Die Verordnung regelt die öffentlich-rechtlichen
Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009
unterscheiden sich erheblich von den deutschen Regelungen, das heißt der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Der Beitrag
behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die nach dem deutschen Recht anerkannten Mittel zum
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kraftverkehrsunternehmers auch auf der Grundlage der VO (EG) Nr.
1071/2009 zu berücksichtigen sind. Das betrifft im Einzelnen das Darlehen, die Bürgschaft und das Patronat nach erklärtem
Rangrücktritt.
Dr. Franz Josef Hölzl
, Rechtsanwalt
, Berlin