Ärztekammer kein öffentlicher Auftraggeber iSv § 98 Nr. 2 GWB

Titeldaten
  • Kokew, Christian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2014
    S. 86-89
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 98 Nr. 2 GWB

EuGH, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11

Abstract
Der Autor bespricht in seinem Aufsatz die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, wonach die Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB anzusehen ist. Dabei erläutert der Autor die vom EuGH geprüften Kriterien des Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 lit. c) VKR (der im Wesentlichen § 98 Nr. 2 GWB entspricht) und stimmt dem Gericht zu, dass im Fall der Ärztekammer Westfalen-Lippe eine enge Verbindung mit öffentlichen Stellen weder durch eine überwiegende Finanzierung noch durch eine Aufsicht über die Leitung durch die öffentlichen Stellen vorliegt. Die Entscheidung des EuGH lasse sich jedoch nicht pauschal auf sämtliche Berufskammern übertragen. Denn entscheidend sei stets, ob den Kammern ein umfassender Beurteilungsspielraum hinsichtlich des eigenen Finanzbedarfs zusteht und wie die Aufsicht über die Kammer gestaltet ist. Es bleibe somit abzuwarten, wie die Praxis mit der Entscheidung des EuGH umgehen wird.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin