Ich sehe was, was Du nicht siehst

Im Check: Die Zulässigkeit von Ortsterminen mit allen Bietern
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2014
    S.30-31
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VK Bund, B.v. 05.10.2012, VK 3-114/12

Abstract
Der Verfasser geht in seinem Beitrag am Beispiel der Vergabe von Reinigungsleistungen der Frage nach, ob im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemeinsame Ortstermine mit allen Bietern zulässig sind. Zunächst zeigt er auf, dass bei langwierigen Einzelbesichtigungen aufgrund der großen Zeitspannen und der daraus resultierenden unterschiedlich langen verbleibenden Bearbeitungszeit für die Angebotserstellung, Konflikte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen können. Davon ausgehend beleuchtet er einschlägige vergaberechtliche Rechtsprechung. Er zeigt auf, dass hinsichtlich der Ausgangsfrage den bisher ergangenen Entscheidungen keine vertiefte argumentative Auseinandersetzung zu entnehmen sei. Anschließend untersucht er die Regelungen des § 97 GWB, den daraus abgeleiteten Grundsatz des Geheim-wettbewerbes sowie die Regelungen des § 12 Abs. 4 VOL/A und die entsprechende Regelung der VOB/A und zeigt unter Heranziehung des Beschlusses des VG Potsdam (Urteil vom 17.08.2010 – 3 K 1383/05) auf, dass Gleichbehandlungsgrundsatz und Geheimwettbewerb ggf. gegeneinander abzuwägen seien. Bei Sammelterminen mit großem Teilnehmerkreis seien wettbewerbswidrige Absprachen schon aufgrund der großen Beteiligung zwecklos. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchführung von Sammelterminen im Ermessen der Vergabestelle stehen und diese schlüssig und nachvollziehbar begründen müsse, dass die Durchführung von Einzelterminen eine zu große zeitliche Spreizung und somit eine Ungleichbehandlung der Bieter verursacht hätte.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin