Gut das wir uns verglichen haben?

Titeldaten
  • Hölzl, Franz Josef
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 11/2014
    S.704-706
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-221/12

Abstract
Der EuGH (v. 14.11.2013, C-221/12) hatte entschieden, dass auch bei einem Vergleich im Rahmen einer Dienstleistungskonzession mit grenzüberschreitendem Interesse die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie die daraus erwachsende Transparenzpflicht zu beachten seien. Der Autor bespricht diese Entscheidung und prüft, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Praxis der öffentlichen Auftraggeber hat. Letztlich sei jeder Vergleich wie eine Änderung einer laufenden Konzession bzw. eines laufenden öffentlichen Auftrages an den vom EuGH in der Pressetext- und der Wall-Entscheidung entwickelten Kriterien zu beurteilen. Eine in die gleiche Richtung gehende einschränkende Ansicht habe der BGH bereits in einer Entscheidung 2011 vertreten. Der Verfasser kritisiert, dass dadurch die Funktionen eines Vergleichs, nämlich der Streitbeilegung und der Schaffung des Rechtsfriedens, zu wenig Beachtung finde. Er empfiehlt bereits bei Abschluss eines Vertrages Anpassungsklauseln aufzunehmen, so dass künftige Anpassungen bzw. Vergleiche als im Vertrag bereits angelegt gelten können und daher keine neue Ausschreibungsverpflichtung auslösen dürften.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg