Sinn und Zweck der Vergabereife und ihre Bedeutung für das Beschaffungswesen

Titeldaten
  • Mutschler-Siebertk, Annette ; Queisner, Georg
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2014
    S.535-540
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VK Bund, Beschl. v. 19.7.2013 – VK 1-54/13, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2013 – VII-Verg 20/13

Abstract
Anlässlich der Beschlüsse VK Bund, Beschl. v. 19.07.2013 – VK 1-54/13 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2013 – VII-Verg 20/13 untersuchen die Autoren, unter welchen Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtskonform eingeleitet werden kann. Dieses als Vergabereife bezeichnete Verfahrensstadium findet sich insbesondere in § 2 Abs. 5 VOB/A wieder. Vergabereife liegt demnach vor, wenn die Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und eine Auftragsausführung in den geplanten Fristen rechtlich und tatsächlich möglich ist. Im Beitrag werden Konstellationen aufgezeigt, in denen es z.B. wegen noch einzuholender öffentlich-rechtlicher Genehmigung zu Konflikten mit dem Erfordenis der Vergabereife kommen kann. Aufgrund des "Soll-Charakters" des § 2 VOB/A vertreten die Autoren hierzu die Ansicht, dass Ausnahmen grundsätzlich möglich sein müssen. Den Interessen der Bieter müsse dann dadurch Rechnung getragen werden, dass sie über etwaige fehlende Genehmigungen aufgeklärt werden. So kommen auch trotz unterschiedlicher Ansätze die besprochenen Entscheidungen der VK Bund und des OLG Düsseldorf zum Ergebnis, dass ein nicht rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss die Vergabereife nicht ausschließt. Die Autoren schließen sich dem an und beenden ihren Beitrag mit dem Vorschlag, eine entsprechende Klarstellung gesetzlich zu verankern.
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn