Zum Spezialitätsverhältnis zwischen Erstattungsvereinabrung nach § 130c SGB V und Arneimittelrabattverträgenach § 130a Abs. 8 SGB V

Titeldaten
  • Gabriel, Marc; Kaufmann, Marcel
  • PharmR - Pharma Recht
  • 2015
    S.553-560
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 130 c SGB V, § 130 a Abs. 8 SGB V

Abstract
Die Autoren analysieren in ihrem Beitrag das Spezialitätenverhältnis zwischen Erstattungsvereinbarungen nach § 130c SGB V und Arzneimittelrabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V. Hierbei beleuchten sie zunächst das rechtssystematische Verhältnis von Erstattungsvereinbarungen und Arzneimittelrabattverträgen und kommen mit der überwiegenden Literatur zu dem Ergebnis, dass § 130c SGB V als lex specialis Anwendungsvorrang gegenüber der lex generalis des § 130a Abs. 8 SGB V zukommt. Im Anschluss untersuchen sie die Vergabepflicht. Sie beginnen hierbei bei den Rabattverträgen und verweisen insofern auf die aktuelle Rechtsprechung, dass auch bei Rabattverträgen über Originalpräparate, bei welchen möglicherweise nur ein einziger Bieter leistungsfähig ist, nicht auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden darf, da sich erst im Rahmen der Ausschreibung feststellen lässt, ob die notwendige Eignung nur bei einem einzigen Bieter vorliegt. Im Anschluss untersuchen sie die Frage der Ausschreibungspflicht für Erstattungsvereinbarungen. Unter zusätzlichem Verweis auf die Gesetzesbegründung kommen sie zu dem Ergebnis, dass auch für diese Verträge eine Ausschreibungspflicht besteht.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf