Ausnahmetatbestände und Rechtsfolgen einer unzulässigen Vergabeart (Teil 1)
Titeldaten
- Strauß, Katharina
- InfrastrukturRecht
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Heft 12/2014
S.270-274
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 6 Abs. 2 SektVO, § 101b GWB, § 126 Abs. 2 GWB, § 823 Abs. 2 BGB, § 264 StGB
Abstract
Teil 1 des zweiteiligen Beitrags zu den vergaberechtlichen Besonderheiten bei der Beschaffung von Fahrzeugen ist fokussiert auf die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und die Konsequenzen, die sich aus der falschen Verfahrenswahl ergeben. Die Autorin stellt auf die SektVO als das anzuwendende Regime ab und geht auf die restriktiv anzuwendenden Ausnahmen des § 6 Abs. 2 SektVO ein, die ein Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter ermöglichen. Als Konsequenz einer falschen Verfahrenswahl nennt die Autorin die Nichtigkeitsfolge des § 101b GWB. Sie weist darauf hin, dass parallel auch eine Nichtigkeit nach § 138 BGB in Betracht komme. Weiter seien Schadenersatzansprüche von Konkurrenten gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 GWB und § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB denkbar, ebenso Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV, wenn der vergaberechtswidrig geschlossene Vertrag nicht gekündigt werde. In zuwendungsrechtlicher Hinsicht könne ein schwerwiegender Vergabeverstoß zur Rückforderung von Fördergeldern führen, auch kämen im Falle von Subventionen strafrechtliche Konsequenzen nach § 264 StGB in Betracht. Die Autorin verweist abschließend auf die Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG und die weiterhin denkbare Haftung des Aufsichtsrates. Sie empfiehlt daher, die Ausnahmetatbestände gewissenhaft zu prüfen.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover