Vorwirkungen der neuen EU-Richtlinien

Titeldaten
  • Leinemann, Ralf
  • Vergabe News
  • Heft 2/2015
    S.14-17
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Aufsatz gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen die neuen EU-Vergaberichtlinien Vorwirkung entfalten können. Nach der Rechtsprechung des BGH entfalten bereits in Kraft getretene, aber noch nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Gesetze unmittelbare Wirkung, wenn die betreffenden Richtlinien inhaltlich bestimmt und unbedingt sind. Zu einer verfassungsrechtlich unstatthaften Einschränkung der legislativen Wahlfreiheit könnte es nach in der Literatur vertretener Ansicht nur kommen, soweit darin entsprechende Alternativen ausdrücklich vorgesehen sind oder die Vorgaben der Richtlinien dem Gesetzgeber einen entsprechenden Normierungsfreiraum einräumen. Unter Annahme dieser Voraussetzungen entfalten nach Meinung des Autors somit die neuen Regelungen der Allgemeinen Vergaberichtlinie zur Inhouse-Vergabe, zu öffentlichen Kooperationen und Vertragsänderungen, Artikel 24 zur Projektantenproblematik, Art. 26 Abs. 4 a) ii) und iii) zur Zulässigkeit des Verhandlungsverfahren sowie die Regelungen zur Innovationspartnerschaft bereits Vorwirkung. Anders verhalte es sich mit der Konzessionsrichtlinie, da es hier um einen Fall der Rechtsänderung geht.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin