Das Ende des Fristentricks

Ausnutzung von Feiertagen erschwert den Rechtsschutz der Bieter zu sehr
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.20-22
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag beleuchtet die Problematik der faktischen Verkürzung der Stillhaltefrist (§ 101a GWB) durch eine Häufung von Feiertagen innerhalb der Frist. Hierbei stellt der Verfasser die aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.11.2014 – VII Verg 20/14) dar. In dem zugrundeliegenden Fall war die Stillhaltefrist durch die Osterfeiertage auf faktische zwei Werktage verkürzt worden. Das Gericht hielt in diesem Fall eine Rüge vor der Übersendung des Nachprüfungsantrages für entbehrlich. Zudem zeigte das Gericht auf, das in solchen Fällen von einer absichtlichen Beschränkung der Rechtsschutzfrist durch den Auftraggeber auszugehen sei. Anschließend stellt der Verfasser eine Konstellation dar, in denen eine Kombination von Feiertagen und Betriebsferien zum Jahreswechsel eine rechtzeitige Rüge verhinderte. Da hierbei auch ein Organisationsverschulden vorlag, kam die Vergabekammer Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 08.05.2014 2 – VK LSA 01/14) zu dem Ergebnis, dass die vom Bieter nach Betriebsaufnahme erhobene Rüge nicht mehr rechtzeitig war. Abschließend empfiehlt der Verfasser den öffentlichen Auftraggebern, auf trickreiche Fristgestaltungen zukünftig zu verzichten, da es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in diesen Fällen nunmehr an Rechtssicherheit hinsichtlich des zulässigen Zeitpunkts des Zuschlags fehle.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin