Honorarkürzungen nur ausnahmsweise

Titeldaten
  • Welter, Ulrich
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.5-6
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag das Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014 (14 U 103/13) zur Beurteilung des Teilvergütungsanspruchs von Architekten und Ingenieure bei Kündigung, sofern Grundleistungen nicht dezidiert geschuldet waren, dar. Zunächst stellt er denkbare Sachverhaltskonstellationen und die bisherige Rechtsprechung hierzu dar. Anschließend beleuchtet er das Urteil des OLG Celle und arbeitet die Unterschiede zur bisherigen BGH-Rechtsprechung heraus. Sodann zeigt er die Folgen für die Praxis auf. Hierbei weißt er darauf hin, dass die Parteien die geschuldete Leistung im Vertrag Regeln sollten. Hierbei sei zunächst zu bestimmen, welche Leistungen tatsächlich benötigt werden. Darüber hinaus seien die Grundleistungen einer Leistungsphase nicht als Checkliste zu betrachten, sondern der Vertrag sei hier ausschlaggebend. In seinem abschließenden Fazit hebt er hervor, dass Honorarkürzungen nicht möglich seien, wenn eine dezidierte Leistungsvereinbarung nicht getroffen wurde.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin