Wesentliche Änderungen des Auftragsgegenstandes können eine erhebliche Geldbuße zur Folge haben

Titeldaten
  • Gruber, Thomas
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 2/2015
    S.47-52
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Aufsatz

Abstract
§ 2 Z 26 lit a und d BVergG 2006: Bei der Bemessung der Geldbuße ist entsprechend der Definition des Gesamtpreises, aus dem sich zuzüglich der USt der Angebotspreis gemäß § 2 Z 26 lit a und d BVergG zusammensetzt, nicht vom tatsächlichen Abruf aus der Rahmenvereinbarung, sondern vom Wert des vergebenen Auftrags auszugehen. §§ 312 Abs 3 Z 3, 325 Abs 2 BVergG 2006: Es ist möglich, dass ein Nachprüfungsantragsteller, der selbst kein Angebot gelegt hat eine Ausschreibung anficht. Durch die Streichung einzelner Spezifikationen der Ausschreibung kann ein anderer Bieterkreis angesprochen werden. Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags sind während seiner Geltungsdauer als Neuvergabe des Auftrags anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen. AG sind dazu verpflichtet, die Ausschreibung zu widerrufen, wenn sich eine Entscheidung bezüglich eines der von ihnen festgelegten Zuschlagskriterien im Nachprüfungsverfahren als rechtswidrig erweist und deshalb von der Nachprüfungsinstanz für nichtig erklärt wird. Wurde der Auftragsgegenstand der Ausschreibung durch die teilweise Nichtigerklärung von nicht unerheblichen Spezifikationen wesentlich (im Sinne einer Änderung des in Frage kommenden Bieterkreises) geändert, so ist die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären. Wenn der AG beabsichtigt, nach einer wesentlichen Änderung des Auftragsgegenstand durch die Vergabekontrollbehörde den Auftrag weiterhin zu vergeben, so setzt dies zunächst den Widerruf der Ausschreibung und sodann eine neuerliche Ausschreibung voraus. § 334 Abs 2 BVergG 2006: Im Fall einer Feststellung gemäß § 312 Abs 3 Z 3 BVergG muss das BVwG im Oberschwellenbereich gemäß § 334 Abs 2 BVergG grundsätzlich den abgeschlossenen Vertrag ex tunc für nichtig erklären. Die Zulässigkeit eines Antrags ist nach der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der Antragstellerin eines Feststellungsantrages kommt kein Recht zu, die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrags – oder die Verhängung einer Geldbuße als alternative Sanktion – zu beantragen. Das BVwG muss als Folge der Feststellung von Amts wegen den Vertrag für nichtig erklären. Die Nichtigerklärung ex tunc gemäß § 334 Abs 2 BVergG ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Laufzeit des Vertrags möglich, da sonst etwa die Nichtigerklärung von Verträgen mit extrem kurzer Laufzeit unmöglich wäre und die unionsrechtliche Verpflichtung von Art 2d Abs 1 lit a RMRL konterkariert würde.
Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien