Bußgeld für Bewachungsdienste

Titeldaten
  • Grasböck, Reinhard
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 2/2015
    S.98-104
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Aufsatz

Abstract
Der Begriff der „grundlegenden" Änderung ist gleichzusetzen mit dem Begriff der „wesentlichen" Änderung. Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs 2 Z. 1 BVergG kann ua dann wegen einer grundlegenden Änderung der Bedingungen nicht angewendet werden, wenn im nachfolgenden Vergabeverfahren Bedingungen eingeführt werden, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären.
Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien