Erhöht sich der Prüfaufwand bei Angeboten von Bietergemeinschaften für die Vergabestellen?

Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2015
    S.281-288
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 1 GWB

KG Berlin, Beschl. vom 24.10.2013, Verg 11/13

Abstract
Die Autorin stellt den aktuellen Streitstand zu Bietergemeinschaften dar, vor allem die Entscheidung des KG Berlin vom 24.10.2013, Verg 11/13, und untersucht deren Zulässigkeit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Sie unterscheidet zunächst zwischen – kartellrechtlich unbedenklichen – vertikalen Bietergemeinschaften und den sog. horizontalen Bietergemeinschaften, die am Maßstab des § 1 GWB zu messen sind. Eine horizontale Bietergemeinschaft, also eine solche zwischen gleichartigen Unternehmen, ist nicht per se unzulässig, sondern kann sowohl aus objektiven Gründen als auch aus subjektiven Gründen gerechtfertigt sein. Für letzteres sei darauf abzustellen, ob die Beteiligung an der Bietergemeinschaft für wirtschaftlich zweckmäßig und vernünftig gehalten wird. Dies kann auch dann gegeben sein, wenn die Bietergemeinschaft nur gebildet wird, um die Zuschlagschancen zu erhöhen oder den Gewinn zu maximieren. Aus dem sich daraus ergebenen Prüfungsaufwand folgt jedoch nicht, dass die Vergabestelle verschärfte Anforderungen an die Bietergemeinschaftserklärung aufstellen darf oder von sich aus die Zulässigkeit jeder Bietergemeinschaft zu prüfen hat. Da Bietergemeinschaften als grundsätzlich zulässig anzusehen sind, muss die Vergabestelle nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine wettbewerbswidrige Abrede die betroffene Bietergemeinschaft zur Stellungnahme auffordern. Am Ende geht die Autorin darauf ein, wie mit Rügen zu angeblich unzulässigen Bietergemeinschaften umzugehen ist.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin