Framework Agreements: Transparency in the Call-off Award Process

Titeldaten
  • Andrecka, Marta
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft $/2015
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Aufsatz

Abstract
Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, ob Abrufe aus Rahmenvereinbarungen in der neuen Richtlinie 2014/24/EU dem Transparenzgebot genügen. Sie fasst zunächst die Bedeutung des Transparenzgebots zusammen und stellt die rechtlichen Grundlagen der Rahmenvereinbarungen vor. Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer wird dem Transparenzgebot in der Regel genüge getan, da durchgängig bekannt ist, wer die Einzelabrufe erhält. Allerdings haben Außenstehende keinen Einblick mehr in die Abrufphase der Rahmenvereinbarung. Dies ist auch bei den Rahmenvereinbarungen mit mehreren Wirtschaftsteilnehmers ein Transparenzdefizit. Auch da, wo Mini-Wettbewerbe durgeführt werden, gibt es für Dritte keine Informationen über die Mini-Wettbewerbe und die dort erteilten Aufträge. Der Auftraggeber hat keine Bekanntmachungspflichten, er hat noch nicht einmal die Pflicht, alle Rahmenvertragspartner einzuladen oder wenigstens über den Ausgang des Mini-Wettbewerbs zu informieren. Die Autorin plädiert gerade bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Partnern dafür, den Abschluss der Rahmenvereinbarung nur als Prozess zu sehen, der zum Abschluss von Einzelaufträgen führt und nicht selbst als öffentlichen Auftrag. Problematisch in Punkto Transparenz ist auch der Umgang mit den Zuschlagskriterien in der Abrufphase. Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Partnern ohne Mini-Wettbewerb kann der Einzelabruf nach objektiven, vorab festgelegten Bedingungen erfolgen, also nicht zwangsläufig nach dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Diese anderen Bedingungen, wie z.B. die Rotation zwischen den teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern, widersprechen aber vielfach dem Wettbewerbsgrundsatz. Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass auch die neue Richtlinie einige Unklarheiten in Bezug auf die Einzelabrufe bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Partnern offen lässt.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin