Sonderfälle der Berufung auf die Mittel Dritter

Titeldaten
  • Gruber, Thomas; Gruber, Georg
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 12/2015
    S.466-471
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Aufsatz

Abstract
§ 76 BVergG 2006: Grundsätzlich ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit und der Befugnis durch Verweis auf die Mittel Dritter gemäß § 76 BVergG möglich. Auf die Art der rechtlichen Verbindung zu diesem Unternehmen kommt es nicht an. Allerdings muss der Bieter nachweisen, dass ihm diese Mittel im Auftragsfall tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Dritte muss allerdings die Leistungen nicht selbst erbringen, also etwa nicht als Subunternehmer zur Verfügung stehen, auch wenn innerhalb eines Konzerns auch der gesamte Auftrag an ein konzernverbundenes Unternehmen als Subunternehmer weitergegeben werden könnte. §§ 69 Z 1, 76 BVergG 2006: Eine Tochtergesellschaft kann sich auf die Kapazitäten der Muttergesellschaft stützen, um den Nachweis der Leistungsfähigkeit zu erbringen. Den Nachweis für das zur Verfügung stehen der Mittel muss der Bieter führen. Der Nachweis muss zum relevanten Zeitpunkt gemäß § 69 Z 1 BVergG geführt werden, inhaltlich jedoch das zur Verfügung stehen der Mittel zum Zeitpunkt der Auftragsausführung nachweisen. Dazu muss der Bieter auch nachweisen, dass der Dritte tatsächlich über diese Mittel verfügt. Dies muss durch eine ausdrückliche Erklärung des Dritten erfolgen. Die Konzernzugehörigkeit alleine genügt dazu nicht. § 2 Z 40 BVergG 2006: Nach § 2 Z 40 BVergG beherrscht ein Unternehmen ein anderes, wenn es beherrschenden Einfluss auf dieses ausübt. Eine derartige Beherrschung wird vermutet, wenn das beherrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des beherrschten Unternehmens besitzt. Bei der Beurteilung des beherrschenden Einflusses ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden. Es ist nicht ausschließlich auf das formal zivilrechtliche Eigentum abzustellen. § 75 BVergG 2006: Bei der Fortführung des Unternehmens teils oder wenigstens der Übernahme von Personal und Ausstattung, sogar eines untergangenen Unternehmens im eigenen Betrieb, kann sich ein Unternehmer auf die Referenzen des fortgeführten Betriebsteils stützen. Eine Referenz muss trotz der Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmer zu stützen, darin bestehen, dass der Bieter selbst als Hauptunternehmer oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft tätig war. § 126 Abs. 4, § 101 Abs. 4 BVergG 2006: Die Korrektur des Rechenfehlers eines Angebotes im Ausmaß von 0,83 % und somit unter 2 % der Angebotssumme ist gemäß § 126 Abs. 4 BVergG unabhängig von einer Festlegung des AG in der Ausschreibung möglich. Der Unterschied zwischen dem verlesenen Preis und dem in der Zuschlagsentscheidung genannten Preis verstößt nicht gegen das Verhandlungsverbot gemäß § 101 Abs. 4 BVergG.
Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien