Befugt, eine Frage der Interessenslage?

Titeldaten
  • Grasböck, Reinhard
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 1/2016
    S.6-11
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Aufsatz

Abstract
Das Gewerbe Gärtner gemäß § 94 Z. 24 GewO 1994 hat (soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz) folgenden Berufsumfang: Erstellung und Pflege von Garten-, Park- und Grünanlagen; Erstellung und Pflege von Golfplätzen; Erstellung und Pflege der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Vorhaben wie bei Schulen, Krankenhäusern, Plätzen, Kasernen, einschließlich Lärmschutzeinrichtungen; Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau; Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art; Landschaftsbauarbeiten im Rahmen des Umweltschutzes; Drainagierungs- und Meliorationsarbeiten. Diese Befugnis kann mitunter auch die Errichtung von Baustellenzufahrten, den Abbau von Wildschutzzäunen, die Errichtung eines provisorischen Wildschutzzauns in hasendichter Ausführung und Leistungen zur Errichtung eines Amphibienteichs umfassen.
Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien