After Spezzino (Case-C-113/13): A Major Loophole Allowing Direct Awards in the Social Sector

Titeldaten
  • Caranta, Roberto
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2016
    S.14-21
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-113/13 (Spezzino)

Abstract
Der Autor untersucht die Entscheidung „Spezzino“ des europäischen Gerichtshofs (EuGH Rs. C-113/13), in der die
Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen an Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht für zulässig befunden wurde,
insbesondere im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts und die zwischenzeitlich in Kraft getretenen
Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU zur Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen. Dabei gehe der
Generalanwalt davon aus, dass eine Diskriminierung von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten nur gerechtfertigt sei, um
die Versorgung der Bevölkerung mit den betroffenen medizinischen oder sozialen Diensten zu gewährleisten. Diese
Zielsetzung sei in den italienischen Regelungen nicht erkennbar. Dagegen meint der EuGH, dass es ausreiche, wenn die
unter Vertrag genommene freiwillige Organisation tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und
der Haushaltseffizienz beiträgt. Der Autor bemängelt, dass der EuGH sich nicht auf die zwar damals auch nicht anwendbaren
aber dennoch schon bekannten Neuregelungen der Richtlinie 2014/24/EU beziehe. Nach den neuen Regelungen gilt die
Bereichsausnahme nur für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Rettungsdienste (Art 10 h) RL 2014/24/EU). Alle anderen
Rettungsdienste und die Patientenbeförderung würden dem Vergaberecht „light" der Art. 74 ff RL 2014/24/EU unterliegen.
Zudem eröffnet Art. 77 RL 2014/24/EU eine weitere Möglichkeit, bestimmten, im Interesse des Allgemeinwohls tätigen
Organisationen das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren für Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial- und kulturellen
Bereich vorzubehalten. Der Autor kommt daher zu dem Ergebnis, dass der EuGH nicht zur Rechtsklarheit beiträgt, wenn er
in Ansehung der neuen Vorschriften eigene Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Direktvergaben im Sozialbereich
aufstellt.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin