Durchführung von Vergabeverfahren (Teil 3): Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen

Titeldaten
  • Reichling, Ingrid; Scheumann, Nina Kristin
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 9/2016
    S.332-340
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über die nach der Vergaberechtsreform 2016 geltenden Regelungen zu Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingen. Es wird zunächst der rechtliche Rahmen an die Anforderungen an Zuschlagskriterien, die sich im Wesentlichen aus § 127 GWB und § 58 VgV ergeben, dargestellt. Näher erläutert werden dabei u.a. die Regelungen zur Berücksichtigung von internen und externen Lebenszüglungskosten einer Leistung gemäß § 59 VgV sowie von personalbezogenen Zuschlagskriterien nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV. Ferner werden die Grundsätze zur Gewichtung von Zuschlagskriterien und deren Bekanntmachung dargelegt. In diesem Zusammenhang setzen sich die Autorinnen kritisch mit den Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 21.10.2015 und 16.12.2015 auseinander, wonach ein Bewertungsmaßstab intransparent sei, wenn er in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulasse, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad die Angebote bei den Unterkriterien aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punkten bewertet zu werden. Neben den Zuschlagskriterien wird die Berücksichtigung von vergabefremden Aspekten in Form von Ausführungsbedingungen, zu deren Einhaltung sich der Bieter durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens verpflichten muss, dargestellt. Sie sind nunmehr in § 128 Abs. 2 GWB normiert und können u.a. soziale und beschäftigungspolitische Belange betreffen, woraus die Autorinnen schließen, dass die Forderung von Verpflichtungserklärungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen weiterhin zulässig ist. Zudem werde die Abgabe sog. „No-Spy-Garantien“ bei der Auftragsvergabe in den Bereichen Telekommunikation und IT vom Wortlaut des § 128 Abs. 2 GWB erfasst, wonach Ausführungsbedingungen auch den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen können.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin