Die Vergütung von im Verhandlungsverfahren und im wettbewerblichen Dialog erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen

Ein Vergleich der VgV 2016 mit der ersetzten VOF
Titeldaten
  • Motzke, Gerd
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2016
    S.603-613
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 77 Abs. 2 VgV

Abstract
Mit Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung wurden die früheren Vergütungsregelungen für Planungsleistungen und Lösungsvorschläge während des Vergabeverfahrens in § 13 Abs. 3 VOF und § 20 Abs. 3 VOF zu einer Regelung zusammengefasst. Der Autor weist darauf hin, dass mit der neuen Regelung in § 77 Abs. 2 VgV der bei § 20 Abs. 3 VOF geregelte gesetzliche Vergütungsanspruch entfallen sei. Der Auftraggeber müsse nun einheitlich für alle Planungsleistungen und Lösungsvorschläge während des Vergabeverfahrens eine Vergütung festsetzen. Erst die Festsetzung bilde die Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch. Ohne Festsetzung stehe dem Bieter keine Vergütung zu. Der Autor beleuchtet die Hintergründe und die Anwendungsbereiche der einzelnen Regelungen und analysiert, in welchem Umfang der Auftraggeber auf Grundlage des neuen § 77 Abs. 2 VgV Leistungen des Bieters im Vergabeverfahren fordern kann. Er wirft die Frage auf, welche Rechtsfolgen sich aus einer unterlassenen Festsetzung der Vergütung ergeben. Insofern verweist er auf die Rechtsprechung des BGH vom 19.04.2016 (Az. X ZR 77/14), dass die unterlassene Festsetzung der Vergütung im vergaberechtlichen Verfahren durch Rüge und Nachprüfungsverfahren angegriffen werden müsse. Der Autor erachtet diese Rechtsprechung, soweit sie den Weg zu nachträglichem Schadensersatz versperrt, für problematisch und sieht hier noch Klärungsbedarf.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf