Die Nachbesserung einzureichender Unterlagen im Vergabeverfahren

Titeldaten
  • Zerwell, Julia
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2017
    S.18-21
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Aufsatz

Abstract
Ausgangspunkt des Artikels ist das Urteil des EuGH vom 02.06.2015 in der Rs. C-27/15, Pippo Pizzo. Die Autorin kommt auf dessen Grundlage zu dem Ergebnis, dass es öffentlichen Auftraggebern „unbenommen“ sei, „über die Mindestanforderungen hinausgehende Eignungsvoraussetzungen zu definieren“. Diese müssten sich „unmittelbar aus den Vergabeunterlagen oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben, um den vergaberechtlichen Grundsätzen von Transparenz und Gleichbehandlung zu genügen“. Verstießen die „Anforderungen gegen diese Grundprämissen“, so sei „den Bietern Gelegenheit zu geben, auch im laufenden Verfahren etwaige Defizite zu beseitigen und die von ihnen eingereichten Unterlagen zu korrigieren“, wobei die Korrektur „nicht auf die Vorlage sogenannter „historischer Unterlagen“ beschränkt sei. Ein Ausschluss komme in derartigen Fällen nicht in Betracht.
Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin