Obliegenheit zur Meldung der Bildung einer BIEGE: Bewirkt der nicht fristgerecht mitgeteilte Zusammenschluss von Bewerbern zu einer BIEGE oder ARGE eine „Nichteinladung“?

Titeldaten
  • Gölles, Hans; Casati, Claus
  • RPA - Recht und Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe
  • Heft 5/2016
    S.272-279
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Aufsatz

Abstract
Aufbauend auf die Vorgeschichte des BVergG 2006 erläutern die Autoren die Obliegenheit, dass beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren die aufgeforderten Bewerber die nachträgliche Bildung einer BIEGE oder ARGE vor Ablauf der halben Angebotsfrist dem Auftraggeber mitteilen sollten. Jedoch ist – nach Ansicht der Autoren – keine ausdrückliche Sanktion für eine Verspätung oder ein Versäumnis der Mitteilung vorgesehen. Die beiden Autoren versuchen – entgegen der Rechtsprechung und der Erläuternden Bemerkungen zum BVergG 2006 – Argumente darzustellen, dass eine BIEGE keinen „neuen Bieter“ darstelle, wenn diese aus zwei getrennt aufgeforderten Unternehmen gebildet wird.
RA Mag. Robert Ertl, Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien