§ 2b UStG – BMF-Schreiben klärt für juristische Personen des öffentlichen Rechts bestehende Unklarheiten (nicht)

Titeldaten
  • Müller, Markus
  • UR - Umsatzsteuer-Rundschau
  • Heft 1/2017
    S.8-17
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Aufsatz

Abstract
Der Autor setzt sich mit dem neuen § 2 b UStG und dem hierzu ergangenen umfangreichen BMF-Schreiben vom 16.12.2016 auseinander. Die Regelung des § 2 b UStG dient zur Abgrenzung, wann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu beurteilen sind und Umsatzsteuer auf die von ihnen erbrachten Leistungen erheben müssen. Nach dem Grundsatz in § 2 b Abs. 1 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG anzusehen, wenn sie Tätigkeiten ausführen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. In den weiteren Absätzen wird klargestellt, wann eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt oder in jedem Fall von einer Unternehmereigenschaft auszugehen ist. Für den Bereich des Vergaberechts ist hier insbesondere der Ausschluss einer Wettbewerbsverzerrung für den Fall interessant, dass Leistungen gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden. Danach unterfallen öffentliche Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts weitgehend nicht der Umsatzsteuerpflicht. Das gilt für langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, für gemeinsame öffentliche Aufgaben zum Erhalt der öffentlichen Infrastruktur, bei Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung und bei Tätigwerden im Wesentlichen für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Einzelnen existiert hier eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, welche durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2016 klargestellt werden sollten. Der Autor geht im Einzelnen auf diese Fragen ein. Bei der Frage der langfristigen Vereinbarung setzt er sich beispielsweise mit der Möglichkeit einer Kündigung oder einer Vielzahl von Verlängerungsoptionen auseinander. Auch bei der gemeinsamen öffentlichen Aufgabe zum Erhalt der öffentlichen Infrastruktur wirft er die Frage auf, ob hier lediglich Bauleistungen erfasst sind oder auch in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen. Auch hier versucht der Autor, Licht in das Dunkel zu bringen. Das gilt auch für die weiteren Fragen im Zusammenhang mit Kooperationen. Im Ergebnis begrüßt der Autor die Äußerungen des BMF, hebt dabei aber hervor, dass einige der Äußerungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf